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Satzung des Mietervereins Vorpommern-Greifswald e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen Deutscher Mieterbund- Mieterverein Vorpommern -Greifswald e.V.
- Er hat seinen Sitz in Greifswald.
- Der Verein ist Mitglied im Deutschen Mieterbund e.V. (Sitz Berlin).
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein bezweckt:
Die Verwirklichung einer sozialen Wohnungspolitik in Gemeinden, Land und Bund, die Förderung einer sozialen Wohnungswirtschaft sowie die Verbesserung der Wohnverhältnisse.
Die Wahrung der Rechte und Interessen der Mieter in allen Bereichen des Wohnungswesens, der Bauplanung und –Ausführung, Stadtplanung, Sanierung, Landschaftsplanung und Regionalplanung.
Den Zusammenschluss aller Mieter in Greifswald und Umgebung.
Die Vertretung der Interessen der Mitglieder, soweit sie sich auf Wohn- und Mietangelegenheiten, Wohnungseigentumsverhältnisse, Wohnungssuche, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und die Beseitigung von Missständen ihrer Wohnverhältnisse erstrecken.
Die Förderung des gemeinnützigen und sozialen Mietwohnungsbaus.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Verein wird seine Ziele insbesondere verfolgen durch:
- Aufklärungsarbeit durch öffentliche Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen und Veröffentlichungen.
- Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber den Vermietern, Kommunen, örtlichen Verwaltungsbehörden, Verbänden und Unternehmen.
- Schlichtung bei Mietstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern ( wie auch zwischen mehreren Mietparteien).
- Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder sowie ihre außergerichtliche Vertretung im Rahmen des Vereinszweckes.
§ 4 Mitgliedschaft
- Jeder Mieter und Pächter kann Mitglied des Vereins werden. Andere Personen können nur Mitglied werden, wenn sie den Vereinszweck unterstützen oder fördern wollen, ohne Anspruch auf die Rechte nach § 6 zu haben.
- Eine mit dem Mitglied in einem Hausstand lebende Person kann auf seinen Antrag Mitglied werden, ohne Aufnahmebeitrag und Mitgliedsbeiträge zu zahlen (beitragsfreie Mitgliedschaft)
- Die Mitgliedschaft von Gemeinschaften oder Gesellschaften ist nur gemäß Abs. 1 Satz 2 möglich.
- Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand aufgrund einer schriftlichen Anmeldung. Er kann die Aufnahme ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat des Eintritts, eine rückwirkende Aufnahme ist nicht möglich.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung, Ausschluss, Entlassung oder Tod.
Die beitragsfreie Mitgliedschaft (§ 4 Ziffer 2) erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Beitragspflichtigen oder mit der Auflösung des gemeinsamen Hausstandes. Die Mitglieder sind zur sofortigen Mitteilung über Auflösung des gemeinsamen Hausstandes an den geschäftsführenden Vorstand verpflichtet. In den Fällen des Satz 2 kann das beitragsfreie Mitglied seine Mitgliedschaft durch Übernahme der Beitragspflicht fortsetzen; hierzu genügt eine schriftliche Anzeige an den geschäftsführenden Vorstand.
- Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Die Kündigung muss spätestens bis zum 30. September dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt zwei volle Kalenderjahre.
Bei einem Wohnortwechsel in den Einzugsbereich eines anderen Mietervereins des Deutschen Mieterbundes kann das Mitglied ohne Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es eine Mitgliedschaft bei dem Verein des Zuzugsortes begründet.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es gegen die allgemeinen Mieterinteressen oder die Satzung verstößt, insbesondere wenn:
- das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als 6 Monate im Rückstand ist,
- das Verhalten des Mitgliedes sich mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
Ein Mitglied kann ferner durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als sechs Monate unbekannt ist. Der Ausschluss ist in diesem Falle nicht schriftlich mitzuteilen. Jedes Vereinsmitglied hat die Pflicht, jede Adressenänderung dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Seitens des Vereins besteht keine Verpflichtung, die unbekannten Adressen z.B. durch Anfragen beim Einwohnermeldeamt, Nachbarn etc. zu ermitteln.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Mit dem Ausschluss enden alle Ehrenämter.
- Der Mitgliedsausweis bleibt Eigentum des Vereins, er ist bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.
§ 6 Rechte der Mitglieder
- Das Mitglied ist berechtigt, alle Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür vom Vorstand aufgestellten Richtlinien zu nutzen.
- Rat und Auskunft werden kostenlos erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Für weitergehende Tätigkeiten kann der Vorstand die Erstattung der entstandenen Kosten oder Pauschalbeträge beschließen.
- Für das Mitglied besteht Rechtsschutz in Mietstreitigkeiten, soweit diese sich auf Wohnraummietverhätnisse beziehen. Maßgeblich hierfür sind allein die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Rechtsschutzversicherung. Ist das über den Verein versicherte Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge gemäß § 7 im Rückstand, so besteht kein Anspruch auf Rechtsschutz. Auf Antrag können Mitglieder bei der Aufnahme in den Mieterverein vom Beitritt zur Rechtsschutzversicherung befreit werden, zum Beispiel, wenn eine eigene private Mietrechtsschutzversicherung oder andere wichtige Gründe vorliegen.
- Jedes Mitglied erhält auf Antrag die Mieterzeitung vom Verlag des DMB gegen die jeweils gültige Postgebühr zugesandt. Die Bezahlung erfolgt mit der Beitragskassierung.
- Das Mitglied erhält auf Wunsch nach der Aufnahme eine Vereinssatzung in der zur Zeit gültigen Fassung.
- Alle Mitglieder haben das Recht, an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen (§11 Ziffer 2).
§ 7 Vereinsbeiträge
- Bei Eintritt wird neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr bestimmt die Mitgliederversammlung. Von auswärts zuziehenden Personen, die an ihrem früheren Wohnort bereits Mitglied eines dem Deutschen Mieterbund angehörigen Vereins waren, zahlen keine Aufnahmegebühr.
- Das Mitglied hat für jedes Kalenderjahr in dem seine Mitgliedschaft besteht, einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist für das jeweilige Kalenderjahr im voraus zu zahlen, er ist jeweils am 15. Februar, spätestens mit Begründung der Mitgliedschaft, fällig.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vorbehaltlich Ziffer 6 durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Diese kann auch eine alle Mitglieder treffende Sonderumlage beschließen.
- Der Vorstand kann eine Beitragsordnung erlassen, in der allgemeine Regelungen über eine Beitragsermäßigung für sozial Bedürftige, Rentner, Arbeitslose, Studenten etc., über eine anteilige Zahlung des Jahresbeitrages für den Rest des Kalenderjahres nach dem Eintritt und über die Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Teilbeträgen getroffen werden.
- In Einzelfällen kann der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss den Mitgliedsbeitrag ermäßigen, wenn das Mitglied besondere Umstände nachweist.
- Der Mitgliedsbeitrag umfasst auch die Kosten, die dem Verein für die Leistungen gemäß § 6 Ziffer 3 (Rechtsschutz), Ziffer 4 (Mieterzeitung), entstehen und den Betrag, den der Verein pro Mitglied an den Deutschen Mieterbund abzuführen hat.
Der Vorstand kann durch Beschluss den Mitgliedsbeitrag einer Kostensteigerung anpassen, die durch eine Erhöhung der vorstehend genannten Beitragsteile verursacht wird.
- Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge oder der Aufnahmegebühr erfolgt nicht.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der geschäftsführende Vorstand
§ 9 Der Vorstand
- Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten oder vom geschäftsführenden Vorstand zu treffen sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse sind zu protokollieren.
Insbesondere beschließt der Vorstand über:
- Beitragsangelegenheiten im Rahmen des § 7,
- Benutzungsordnungen für Vereinseinrichtungen, die Inanspruchnahme der Beratung,
- Die Verwendung des Vereinsvermögens, insbesondere der Einnahmen, wenn der Umfang eines einzelnen Geschäftes mehr als 1/10 der jährlichen Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen ausmacht,
- Die Einrichtung von haupt- und nebenberuflichen Arbeitsplätzen,
- Aufwandsentschädigungen,
- Den Ausschluss von Mitgliedern,
- Den Abschluss von Verträgen gemäß § 6 Ziffer 3.
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und höchstens drei Beisitzern. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt werden können nur Mitglieder. Vorstandesämter sind Ehrenämter.
- Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann durch eine Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen werden. Ein solcher Beschluss ist mit Zweidrittelmehrheit zu fassen. An deren Stelle ist ein neues Mitglied zu wählen. Das Verfahren nach § 5 Ziffer 3 bleibt unberührt.
- Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Einladung immer beschlussfähig, auch wenn ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes während der Wahlperiode aus den Ämtern ausscheiden. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Ersatzwahl bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit möglich. Solange das nicht erfolgt, nimmt ein vom Restvorstand zu bestimmendes Mitglied die entsprechende Funktion kommissarisch wahr. Das Amt eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes kann kommissarisch nur einem Vorstandsmitglied übertragen werden.
- Der gewählte Vorstand bleibt ansonsten solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
§ 10 Der geschäftsführende Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins. Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassierer. Der verein wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden vertreten. Ist dieser verhindert, kann er durch den Stellvertreter oder den Schatzmeister vertreten werden.
- Der geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung durch und führt im übrigen die Geschäfte des Vereins selbstständig.
- Der geschäftsführende Vorstand hat dem Vorstand mindestens einmal jährlich einen Geschäftsbericht zu erstatten, der insbesondere einen Kassenbericht, Angaben über die Entwicklung der Mitgliederzahl und über besondere Aktivitäten im Berichtszeitraum beinhaltet.
§11 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie entscheidet über die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Gegenstände.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im zweijährigen Abstand statt. Auf schriftlichen Antrag von 1% der Mitglieder hat der Vorstand zu einer außerordentlichen Vollversammlung unter der Einhaltung der in § 11 Nr.1 genannten Form einzuberufen.
Die formelle Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt entweder
- Durch schriftliche Einladung per Post, durch E-mail oder durch Fax und/oder
- Durch Bekanntmachung in der Mieterzeitung und/oder
- Durch Bekanntmachung in der Lokalpresse
durch den Vorstand unter Bekanntgabe der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen. Jedes Mitglied hat das Recht, bis zwei Wochen vor der Versammlung Anträge zur Tagesordnung und zur Satzungsänderung schriftlich zu beantragen. Über diese Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
- Stimmberechtigt sind alle beitragspflichtigen Mitglieder (§ 4 Ziffer 1), die keine Beitragsrückstände haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
- Die Versammlung wählt zu Beginn einen Versammlungsleiter. Dieser ist verpflichtet, dem Vorsitzenden auf Verlangen auch außerhalb der Rednerliste zu jedem Punkt der Aussprache Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Der geschäftsführende Vorstand gibt der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht für die Zeit seit der letzten Mitgliederversammlung, die Vorschrift des § 10 Ziffer 3 ist sinngemäß anzuwenden. Der Bericht soll eine Vorschau auf die weitere Entwicklung des Vereins enthalten. Zum Bericht findet auf Wunsch eine Aussprache statt.
- Die Rechnungsprüfer erstatten der Versammlung ihren Prüfungsbericht. Fragen zu Einzelpunkten sind zulässig, ein Nachweis anhand von Belegen findet in der Versammlung nicht statt.
- Die Mitgliederversammlung beschließt neben den sonstigen in der Satzung genannten Gegenständen über:
- die Wahl des Vorstandes § 9
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl der Rechnungsprüfer § 12
- die Höhe des Jahresbeitrages § 7 Abs.2
- und der Aufnahmegebühr § 7 Abs.1
- Satzungsänderungen §§ 13, 14
- Die Auflösung des Vereins § 14
- Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die alle gefassten Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind. Sie ist vom dem Versammlungsleiter und dem von diesem bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Vermögensverwaltung und Rechnungsprüfung
- Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vermögensverwaltung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitgliedsversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und einen Ersatz- Rechnungsprüfer für den Zeitraum von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, kalenderjährlich eine Rechnungsprüfung vorzunehmen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Änderung der Satzung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschließen.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den zuständigen Landesverband im Deutschen Mieterbund e.V., dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.
§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Erfüllungsort und der Gerichtsstand für alle Ansprüche ist der Sitz des Vereins.
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 10.06.1990 beschlossen worden. Sie wurde am 01.07.2002 in der jetzt vorliegenden Fassung bestätigt. |