Heizkostenverordnung ist zu beachten! Das AG Stralsund Zweigstelle Grimmen (Az 91 C 79/05) hat entschieden, dass dies auch bei folgender Konstellation gilt: Im Mietvertrag war geregelt, dass solange der Vermieter nicht dauerhaft im Hause lebe, er 33 % der Heizkosten trage, während 66% auf alle weiteren Personen, die dauerhaft im Haus wohnen, verteilt würden. Wohne der Vermieter dauerhaft im Haus, würden die Heiz- und Warmwasserkosten prozentual auf die beheizte Fläche aufgeteilt. Der Mieter hatte nach dem unter Beachtung des Mietvertrages errechneten Anteil an den verbrauchsabhängigen Heizkosten weitere 15% entsprechend § 12 Heizkostenverordnung einbehalten. Zu Recht meinte das Gericht, denn die Heizkostenverordnung bleibt - trotz anderer vertraglicher Regelung - anwendbar. Eine verbrauchsabhängige Abrechnung entsprechend der Verordnung durch eigene Zähler habe nicht stattgefunden.


An welchem Ort ist bei der Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung die Einsicht in die Rechnungsbelege zu gewähren? Mit dieser Frage musste sich das Amtsgericht Demmin (Az.:14 C 3/08) auseinandersetzen. Der klagende Vermieter bestand darauf, dass der Mieter zu ihm nach Berlin fahren müsse, um in die Rechnungen einzusehen. Der Mieterverein sah dies anders und bestand auf die Belegeinsicht am Ort, in dem sich die betroffene Wohnung befindet, nämlich in Kletzin im Landkreis Demmin. Das Amtsgericht Demmin entschied: „Die Belege hätten durch den Kläger dem Vertreter der Beklagten per Kopie, Fax oder E-Mail übersandt werden können. Eine Verpflichtung, die Originalbelege, soweit diese überhaupt beim Kläger gespeichert und gelagert werden, nach Kletzin zur Einsicht zu bringen, widerspricht nach Auffassung des Gerichts den heutigen Formen der Kommunikation.“ Da aber auch in der nach dem Gericht zeitgemäßen Form die Belegeinsicht nicht gewährt wurde, ist die Klage dann zu Gunsten der Mieter abgewiesen worden.

Urteile

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